Außenwerbung für Tabakprodukte an Fachgeschäften weiter erlaubt

9. Oktober 2025

Die Tabak Zeitung // Der Handel mit Tabak- und Nikotinprodukten sieht sich derzeit vermehrt mit Abmahnungen von Nichtraucherschutzvereinen und Verwarnungen der Lebensmittelüberwachung konfrontiert. Die Verbände BTWE, BVTE und Bft weisen jedoch darauf hin, dass die geltenden Vorschriften Fachhändlern weiterbestimmte Werbemaßnahmen erlauben.

Anlass ist der Vorwurf unzulässiger Außenwerbung etwa durch Aufsteller, Schaufenster-Displays, Plakate oder Fassadenwerbung vor den Geschäften. In einer gemeinsamen Mitteilung betonen die Branchenvertretungen, dass diese Form der Werbung weiter erlaubt ist, sofern es sich um ein Fachgeschäft handelt. Das Tabakerzeugnisgesetz gestattet Außenwerbung an Verkaufsstellen von Fachhändlern, wenn das Sortiment sowohl klassische Tabakwaren als auch neuartige Nikotinprodukte umfasst und der Schwerpunkt des Angebots auf Tabakwaren sowie Zubehör liegt.

Nach Einschätzung der Verbände zeichnet sich ein Fachhändler dadurch aus, dass er neben Zigaretten sowie Dreh- und Stopftabak beispielsweise auch Wasserpfeifentabak, Pfeifentabak, Zigarren, Zigarillos, erhitzbare Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und entsprechende Raucherbedarfsartikel wie Feuerzeuge, Blättchen, Shishas oder Tabakerhitzer anbietet. Ein Mischsortiment – etwa mit Presseartikeln, Schreibwaren oder Spirituosen – schließt den Status als Fachhandel nicht aus, solange der Umsatz mit Tabak- und Nikotinwaren deutlich mehr als die Hälfte des Gesamtumsatzes ausmacht. Die beiden Warengruppen sollten zahlreich und gut sichtbar, besonders in der Kassenzone, präsentiert werden. Bereits von außen sollte für Kunden erkennbar sein, dass das Angebot auf Tabak- und Nikotinartikel ausgerichtet ist, etwa durch ein entsprechendes Ladenschild.

Außerdem heben die Interessenvertretungen hervor, wie wichtig geschultes Verkaufspersonal und eine fachkundige Beratung sind. Die Produkte dürfen nicht frei zugänglich sein und werden gezielt durch das Personal abgegeben. Nach diesen Kriterien gelten besonders Tankstellen, Kioske oder Lottoannahmestellen mit entsprechendem Sortiment als „Tabakwaren-Fachhandel“.

Die Branchenorganisationen empfehlen betroffenen Händlern, bei Abmahnungen oder behördlichen Beanstandungen aktiv gegen die Vorwürfe vorzugehen und die Außenwerbung nicht vorschnell zu entfernen. Im Falle einer Beanstandung raten sie, den Außendienst des jeweiligen Industriepartners zu kontaktieren.